Rechtsprechung zu § 6 ArbZG
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BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält.

3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine Ausgleichsregelung i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

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BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Verwirkung - Ausschlussfristen

1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.

2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.

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BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs. 5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: vier Jahre) liegt.

Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.

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BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 48/00

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Erledigung der Hauptsache

Wird der Betrieb stillgelegt, erledigt sich ein anhängiges Beschlußverfahren zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über den künftigen Ausgleich der Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

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BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

Freizeitausgleich für Nachtarbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch über die Verpflichtung der Beklagten, eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage für geleistete Nachtarbeit zu gewähren.

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BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung streitig.

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BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 616/06

Arbeitszeit und Entgelt - Werksfeuerwehr in der chemischen Industrie

Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung von Bereitschaftsruhezeit, auf verschiedene Vergütungszuschläge und auf zusätzlichen Urlaub sowie um die tarifliche Eingruppierung.

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BAG, 15.02.2007 - 6 AZR 286/06

Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

1. Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von 12 Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll ("Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden.

2. Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, kann es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird.

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BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

Nachtarbeitszuschlag

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen verpflichtet ist.

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BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98

Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung

1. Ein nach dem Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 in die Vergütungsgruppe C eingruppierter Arbeitnehmer hat nach § 4 Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt und die ausdrücklich in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV DeutschlandRadio in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht.

2. Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.

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