Rechtsprechung zu § 101 AufenthG
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BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06
Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit; Ist-Ausweisung; Ermessensausweisung; verfahrensbegleitende Kontrollpflicht; nachträgliche Änderungen; Ergänzen von Ermessenserwägungen; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; besonderer Ausweisungsschutz.
1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
GG Art. 2 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1; AuslG § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 72 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EMRK Art. 8; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 27 Abs. 2; Richtlinie 2003/ 109/ EG Art. 12 Abs. 1
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BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip.
1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.
AufenthG §§ 7, 8, 11, 25, 26, 28, 31, 101, 104 Abs. 7, § 104a; AuslG §§ 19, 30 Abs. 4; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6
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BFH, 17.04.2008 - III R 16/05
Ausländer, die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
AufenthG § 101; AuslG 1990 § 1 Abs. 2, § 30, § 69 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 Alt. 2; PassG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 11 Nr. 2, § 12; PAuswG § 1 Abs. 2 Nr. 9; PAuswG NW § 6 Nr. 2, § 8
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BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/ 03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/ NV 2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n. F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.
AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a, § 101; AuslG 1990 § 30 Abs. 3, § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
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BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.
1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.
2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.
RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3
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BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V Mann Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.
1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.
AufenthG § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste und letzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2; VereinsG § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 3 Abs. 3; StGB §§ 129, 129 a
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BFH, 22.11.2007 - III R 60/99
Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).
EStG § 62 Abs. 2; StlÜbk Art. 24 Abs. 1 Buchst. b, Art. 29
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BFH, 25.07.2007 - III R 55/02
Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.
DVAuslG § 3 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 2; WÜD Art. 33, 34, 37
