Rechtsprechung zu § 11 AufenthG
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BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip.
1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.
AufenthG §§ 7, 8, 11, 25, 26, 28, 31, 101, 104 Abs. 7, § 104a; AuslG §§ 19, 30 Abs. 4; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6
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BVerwG, 13.12.2005 - 1 C 36.04
Rechtmäßiger Aufenthalt; Ausweisung; Duldung; Flüchtling; Genfer Flüchtlingskonvention; Konventionspass; Konventions-Reiseausweis; öffentliche Ordnung; ordre public-Vorbehalt; PKK; Reiseausweis; Sperrwirkung; öffentliche Sicherheit; Terrorismus.
Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 32; §§ 13, 14; Anhang zur GFK Staatenlosenübereinkommen - StlÜbK - Art. 28; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - WVRK - Art. 4, 31 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5, § 37 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 8 Abs. 2
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BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens.
1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/ EU am 1. Januar 2005 wirksam.
2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/ EU in sinngemäßer Anwendung.
AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 102 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 2; FreizügG/ EU §§ 1, 6, 7 Abs. 2, § 11; LVwVfG RhPf § 1; VwVfG §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 75; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 32
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BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07
Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Befristung; Einreiseverbot; Ermessen; Ermessensausfall; Freizügigkeit; abgeleitetes Freizügigkeitsrecht; Regelfall; Rücknahme; Rücknahmeanspruch; Rücknahmeermessen; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Unionsbürger; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung.
Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
AufenthG § 102 Abs. 1; AuslG 1990 § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 4; EMRK Art. 8; FreizügG/ EU § 7 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; LVwVfG BaWü § 48; VwVfG § 48; VwGO §§ 44, 88, § 114 Satz 2, § 121; EG Art. 18; RL 90/ 364/ EWG Art. 1
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BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechtsschutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.
1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 3; VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 23 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge)
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BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebestopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumutbarkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.
1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18. 04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).
4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).
AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 5, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 und 2; AuslG § 30 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 6, § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42
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BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06
Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit; Ist-Ausweisung; Ermessensausweisung; verfahrensbegleitende Kontrollpflicht; nachträgliche Änderungen; Ergänzen von Ermessenserwägungen; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; besonderer Ausweisungsschutz.
1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
GG Art. 2 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1; AuslG § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 72 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EMRK Art. 8; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 27 Abs. 2; Richtlinie 2003/ 109/ EG Art. 12 Abs. 1
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BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung.
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BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG im Falle eines ausgewiesenen, mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.
