Rechtsprechung zu § 15 AufenthG
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BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04
Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Folgeverfahren; Abschiebung aus der Haft; Flughafenverfahren; Zurückweisung; Wiedereinreise.
Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber "für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise" ist - außer für die Sonderfälle im so genannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG - im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
AsylVfG § 18 a Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34 a, § 71 Abs. 5; AufenthG §§ 15, 58, 59; AuslG § 49 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
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BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99
Ausländerrecht
Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Freizügigkeit; Freizügigkeitsberechtigung; Rücknahme; Sperrwirkung; Widerruf.
1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.
2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.
3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.
4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.
5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.
AufenthG/ EWG § 1 Abs. 4, §§ 3 bis 7 a, 10, 12 Abs. 1, § 15; AuslG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.), § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; ENA Art. 3; LVwVfG BW §§ 48, 49; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland Art. 2 Abs. 3
