Rechtsprechung zu § 24 AufenthG
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BFH, 22.11.2007 - III R 60/99

Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).

EStG § 62 Abs. 2; StlÜbk Art. 24 Abs. 1 Buchst. b, Art. 29

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BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/ 03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/ NV 2007, 1234).

2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n. F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.

AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a, § 101; AuslG 1990 § 30 Abs. 3, § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

AufenthG § 60a, § 101, § 102; AuslG 1990 § 56 Abs. 1 und 2; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

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