Rechtsprechung zu § 56 AufenthG
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BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06
Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit; Ist-Ausweisung; Ermessensausweisung; verfahrensbegleitende Kontrollpflicht; nachträgliche Änderungen; Ergänzen von Ermessenserwägungen; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; besonderer Ausweisungsschutz.
1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
GG Art. 2 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1; AuslG § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 72 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EMRK Art. 8; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 27 Abs. 2; Richtlinie 2003/ 109/ EG Art. 12 Abs. 1
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BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen; türkische Staatsangehörige; Scheidung vom Stammberechtigten; Rechtsmissbrauch; Verlust des Aufenthaltsrechts; Straftat gegenüber dem Stammberechtigten.
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung insbesondere der Frage, ob das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/ 80 als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin auch nach Scheidung der Ehe fortbesteht.
AufenthG §§ 55, 56; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 9; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 13, 16; Verordnung Nr. 1612/ 68 des Rates der EWG Art. 10, 11; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 Art. 6, 7, 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/ Türkei - ZP Art. 59
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BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Strafhaft; Jugendstrafe; persönliches Verhalten; Spezialprävention; Generalprävention.
1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/ 80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/ 221/ EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7. 04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/ 80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/ 02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/ 03 -, Aydinli).
3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d. h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.
AuslG §§ 45, 46, 47, 48 AufenthG §§ 53, 54, 55, 56 Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 9 Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 - Art. 6, 7, 14
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BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; selbständige Tätigkeit; Besserstellungsverbot; intertemporales Verfahrensrecht.
1. Die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/ 80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
2. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/ Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/ 80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/ 80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/ 05, Derin).
3. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/ 80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/ 221/ EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/ 221/ EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7. 04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5. 04 - BVerwGE 124, 243).
AufenthG §§ 55, 56; VwVfG §§ 45, 46, 96; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 9; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 Art. 6, 7, 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/ Türkei - ZP - Art. 59
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BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung.
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BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07
Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Befristung; Einreiseverbot; Ermessen; Ermessensausfall; Freizügigkeit; abgeleitetes Freizügigkeitsrecht; Regelfall; Rücknahme; Rücknahmeanspruch; Rücknahmeermessen; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Unionsbürger; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung.
Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
AufenthG § 102 Abs. 1; AuslG 1990 § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 4; EMRK Art. 8; FreizügG/ EU § 7 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; LVwVfG BaWü § 48; VwVfG § 48; VwGO §§ 44, 88, § 114 Satz 2, § 121; EG Art. 18; RL 90/ 364/ EWG Art. 1
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BVerwG, 15.09.2008 - 1 C 12.08
Ausweisung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung; Mündlichkeitsprinzip; Urteilsverfahren; Verfahrensrevision; Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wird im Urteilsverfahren trotz fehlenden Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, liegt neben dem Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO eine Gehörsverletzung i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO vor.
VwGO § 101 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1, 2 und 3, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4
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BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07
Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher Zeitpunkt; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Arbeitslosengeld II; Unterhaltsbedarf; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; besondere Härte.
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 3 und Abs. 4, § 104 Abs. 3; AuslG 1990 § 20; SGB II § 11, § 30; Richtlinie 2003/ 86/ EG Art. 7
