Rechtsprechung zu § 59 AufenthG
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BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches Gehör; substantiierter Beweisantrag; Aufklärungspflicht; Mitwirkungspflicht; Verfahrensmangel; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbezeichnung.

1. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

2. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll.

3. Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

AsylVfG § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 7 Satz 1; AuslG § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

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BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04

Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Folgeverfahren; Abschiebung aus der Haft; Flughafenverfahren; Zurückweisung; Wiedereinreise.

Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber "für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise" ist - außer für die Sonderfälle im so genannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG - im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.

AsylVfG § 18 a Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34 a, § 71 Abs. 5; AufenthG §§ 15, 58, 59; AuslG § 49 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5

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BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

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BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); willkürliche Gewalt; ernsthafte individuelle Bedrohung; erhebliche individuelle Gefahr; subsidiärer Schutz; humanitäres Völkerrecht; Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz.

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).

3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.

4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG erfüllt sind.

AufenthG § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 11, § 60a; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 2 Buchst. b, Art. 8, 15 Buchst. c, Art. 17, 18; Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Art. 3; Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 Art. 51; Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 1, 13

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BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung - Anforderung - Verlängerung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Erfüllung der Vorbezugszeit in § 2 Abs. 1 AsylbLG nur durch Leistungen gem § 3 AsylbLG

Tatbestand: Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 1. Januar 2005. Die Kläger begehren insbesondere statt der Leistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs ...

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BVerwG, 03.11.2006 - 1 B 30.06

Gründe: Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) hat Erfolg. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf den Teil des Berufungsurteils, mit dem die Abschiebungsandrohung der Klägerin in die Türkei als rechtmäßig bestätigt wurde. ...

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BVerwG, 15.09.2006 - 1 B 26.06

Gründe: Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht die Klage der Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem (Hilfs-) Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § ...

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BVerwG, 28.03.2006 - 1 B 91.05

Gründe: Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kläger zu 1 und 2 mit dem (Hilfs-) Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § ...

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BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Jeziden in Syrien; jezidische Religionszugehörigkeit; regionale Gruppenverfolgung; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; Subsidiarität des internationalen Schutzes; Überzeugungsgrundsatz; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.

1. Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) wegen Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit besteht auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem ablehnenden Bescheid weder die Abschiebung in diesen Staat angedroht noch eine Feststellung über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich dieses Staates getroffen hat.

2. Wer in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer Verfolgung im Staat seiner Staatsangehörigkeit gefunden hat und weiterhin erlangen kann, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

AsylVfG §§ 3, 27, 31 Abs. 2; § 34 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; § 59 Abs. 3; § 60 Abs. 1, 2 bis 7 und 10; AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1 und 4; § 53; GFK Art. 1 A Nr. 2 und E; Art. 33 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1

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