Rechtsprechung zu § 60a AufenthG
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BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebestopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumutbarkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.
1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18. 04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).
4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).
AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 5, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 und 2; AuslG § 30 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 6, § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42
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BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); willkürliche Gewalt; ernsthafte individuelle Bedrohung; erhebliche individuelle Gefahr; subsidiärer Schutz; humanitäres Völkerrecht; Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz.
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.
2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).
3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/ 83/ EG erfüllt sind.
AufenthG § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 11, § 60a; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 2 Buchst. b, Art. 8, 15 Buchst. c, Art. 17, 18; Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Art. 3; Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 Art. 51; Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 1, 13
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BVerwG, 03.03.2006 - 1 B 126.05
Asylantrag; (materielles) Asylgesuch; Abschiebungsverbot; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz; Duldung wegen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots; Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren; ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF); keine Doppelprüfung; kein "Wahlrecht" zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz.
Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
AsylVfG § 13 Abs. 1, §§ 14, 19, 20, 49 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7, § 60 a Abs. 2; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 2 bis 6, § 55 Abs. 2
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BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende Umsetzung; Altanerkennung; Ermessen; Unverzüglichkeit; Jahresfrist für Widerruf; Furcht vor Verfolgung; neue andersartige Verfolgung; Schutz bietender Akteur; subsidiärer Schutz; Abschiebungsschutz; Vorverfolgung; Prognosemaßstab; Beweiserleichterung.
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/ 83/ EG.
AsylVfG § 73 Abs. 1, 2a und 7; AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 60a Abs. 1 Satz 1; AuslG § 51 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; GFK Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; EG Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3; WVK Art. 31 Abs. 1 und 3 Buchst. b; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, 18, 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 39
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BFH, 21.02.2008 - III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
AufenthG § 60a; AuslG 1990 § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 2 Satz 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 249b; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 52 Abs. 2, § 63, § 76b, § 172 Abs. 3; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 28 Abs. 1
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BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/ 03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/ NV 2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n. F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.
AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a, § 101; AuslG 1990 § 30 Abs. 3, § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
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BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung - Anforderung - Verlängerung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Erfüllung der Vorbezugszeit in § 2 Abs. 1 AsylbLG nur durch Leistungen gem § 3 AsylbLG
Tatbestand: Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 1. Januar 2005. Die Kläger begehren insbesondere statt der Leistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs ...
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BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
Gründe: 1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 28. April 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § ...
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BVerwG, 29.03.2007 - 1 B 104.06
Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des §
