Rechtsprechung zu § 60a AufenthG
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BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (hier: Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose).

AufenthG § 60 Abs. 7

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BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 16.05

Gründe: I Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).

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BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung; private Verfolgung; nichtstaatliche Akteure; nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Gruppenverfolgung durch Private; Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; Berufungsbegründung.

1. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.

2. Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 124a Abs. 6

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BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG im Falle eines ausgewiesenen, mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.

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BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Prognosemaßstab; Genfer Flüchtlingskonvention; Beendigungsklausel; Flüchtlingsstatus; Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat; Afghanistan; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; allgemeine Gefahren; nichtstaatliche Verfolgung; Gebietsgewalt; schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung; Refoulement-Verbot.

1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.

GG Art. 16 a; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6, Art. 33 Abs. 2; Wiener Abkommen über das Recht der Verträge Art. 4, 31 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1 und 8; AuslG § 51 Abs. 1 und 3

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