Rechtsprechung zu § 69 AufenthG
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BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit.
1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
AufenthG §§ 66, 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 und 5 AuslG §§ 57, 63 Abs. 1 und 6, § 81 Abs. 2 Satz 2, §§ 82, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 103 Abs. 2 FreiheitsEntzG § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 KostO §§ 1, 137 Nr. 13 StVollzG §§ 50, 171 VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05
Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Abschiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.
1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.
2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine "amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden geschieht.
4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden.
AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1; AuslG § 63 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4; Rückführungsabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien; VwGO § 65; VwKostG §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 7, § 14 Abs. 2
