Rechtsprechung zu § 71 AufenthG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
6
BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit.

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

AufenthG §§ 66, 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 und 5 AuslG §§ 57, 63 Abs. 1 und 6, § 81 Abs. 2 Satz 2, §§ 82, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 103 Abs. 2 FreiheitsEntzG § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 KostO §§ 1, 137 Nr. 13 StVollzG §§ 50, 171 VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
6
BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der Ausländerbehörde; Vollzugshilfe; Bundesgrenzschutz; Flugbegleitung; Landespolizei; Transportbegleitung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Zuständigkeit; einheitliche Kostenerhebung; getrennte Kostenerhebung.

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

AufenthG § 67 Abs. 3, § 71; AuslG §§ 63, 82, 83; VwKostG §§ 12, 14 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

3
von
6
BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 11.05

Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeldfestsetzung; Beugewirkung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion; Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung; Zuständigkeitsübertragung durch Erlass; Veröffentlichungspflicht; Bundespolizei; Vorrang des Gesetzes; Selbstvollstreckung.

1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i. V. m. § 14 VwVG bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war, andernfalls nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts.

2. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldfestsetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i. V. m. § 14 VwVG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden.

AufenthG § 63 Abs. 2, Abs. 3, § 71 Abs. 3 Nr. 2; AuslG § 63 Abs. 4 Nr. 2, § 74 Abs. 2; BGSG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 57, 58 Abs. 1; BPolG § 58 Abs. 1; VwVG § 7 Abs. 1, § 14; Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden §§ 2, 3, 4; Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden § 4 Abs. 4

Volltext bei lexetius.com

4
von
6
BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Abschiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine "amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden.

AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1; AuslG § 63 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4; Rückführungsabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien; VwGO § 65; VwKostG §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 7, § 14 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

5
von
6
BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 3.05

Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeldfestsetzung; Beugewirkung; faktische Vollziehung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion; Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung; Zuständigkeitsübertragung durch Erlass; Veröffentlichungspflicht; Bundespolizei; Vorrang des Gesetzes; Mandat.

1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, es sei denn, das Vollstreckungsverfahren für das angedrohte Zwangsgeld war zuvor abgeschlossen oder die Zwangsgeldandrohung ist zuvor durch eine neue, niedrigere Zwangsgeldandrohung ersetzt worden. Dann ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.

2. Die Androhung eines Zwangsgelds nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG gehörte zu den dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 BGSG.

3. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldandrohungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden.

AufenthG § 63 Abs. 2, 3, § 71 Abs. 3 Nr. 2; AuslG § 63 Abs. 4 Nr. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGSG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 57, 58 Abs. 1; BPolG § 58 Abs. 1; Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden §§ 2, 3, 4; Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden § 4 Abs. 4

Volltext bei lexetius.com

6
von
6
BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 12.05

Gründe: I Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft türkischen Rechts. Sie wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Verbots, Fluggäste ohne Pass oder Visum nach Deutschland zu befördern.

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht