Rechtsprechung zu § 9 AufenthG
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BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 17.05
Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache, Kenntnisse; Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -; Zusicherung der Einbürgerung.
1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i. S. d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.
3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8. 05 -).
StAG §§ 10, 11; AuslG (F. 1999) §§ 85, 86
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BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache, Kenntnisse; Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -; Zusicherung der Einbürgerung.
1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i. S. d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.
3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.
StAG §§ 10, 11; AuslG (F. 1999) §§ 85, 86
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BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07
Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher Zeitpunkt; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Arbeitslosengeld II; Unterhaltsbedarf; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; besondere Härte.
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 3 und Abs. 4, § 104 Abs. 3; AuslG 1990 § 20; SGB II § 11, § 30; Richtlinie 2003/ 86/ EG Art. 7
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BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06
Gründe: I Der 1952 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war von 1977 bis 1993 auf verschiedenen deutschen Seeschiffen bei wechselnden Arbeitgebern tätig. Er erhielt hierfür jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse, deren Gültigkeit auf die Erwerbstätigkeit in der deutschen ...
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