Rechtsprechung zu § 98 AufenthG
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BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen.

Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.

AuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1; AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1

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