Rechtsprechung zu § 17 BBodSchG
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EuGH, 10.01.2006 - C-98/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 43/ EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz"
1. - Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,
- Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,
- bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,
- bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie 92/ 43 sicherstellt,
- Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und
- nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43 verstoßen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01
Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; Einvernehmen; Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern; Landeskultur; Land- und Forstwirtschaft; Wasserwirtschaft; Wasserhaushalt; Naturschutz; Naturhaushalt; Landschaftspflege; Denkmalschutz; Zwangspunkte; Planungstorso; Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens; Anfechtungsklage; Heilung von Verfahrensfehlern; Widerklage.
1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.
2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.
3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.
GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 89 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 172; VwVfG § 46; WaStrG § 4, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 Satz 2; WHG § 1 a Abs. 1, §§ 2 ff.; PflSchG § 2 Nr. 6; BNatSchG F. 1998 § 9; BBodSchG § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 17; FlurbG § 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 894
