Rechtsprechung zu § 4 BBodSchG
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BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03
Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche Bodenveränderungen; Altlasten; kontaminierte Grundstücke; Insolvenzverwalter; störender Massegegenstand; Zustandsverantwortlichkeit; Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung; Ordnungsrecht; Insolvenzrecht; Freigabe; massefreies Vermögen; Sittenwidrigkeit; Eigentumsaufgabe; Eigentumsinhaltsbestimmungen; Verhältnismäßigkeit.
1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).
2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3; BBodSchG § 4 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1; BImSchG §§ 5, 22; KrW-/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, § 11; InsO § 32 Abs. 3 Satz 1, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1
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BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03
Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, stoffliche; Abfallgemisch; Abfall, schadloser; Abschlussbetriebsplan; Wiedernutzbarmachung Oberfläche; Betriebsplan Risikovorsorge; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Vorsorgepflicht; Sanierungspflicht; Bodeneinwirkung Nachbargrundstück.
Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.
Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.
KrW-/ AbfG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BBergG § 4 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BBodSchG § 3 Nr. 10, § 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 7 Satz 1, 2 und 3; BBodSchV § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Anhang 2 Nr. 4
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BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00
Verwaltungsverfahrensrecht; Bodenschutzrecht
Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ 44 a Satz 2 VwGO); Verdrängung, von Landesrecht durch späteres Bundesrecht; Landesrecht, Verdrängung von - durch späteres Bundesrecht; Bundesrecht, Verdrängung von Landesrecht durch späteres -; Altlastenverfahren; Verantwortlichkeit, ordnungsrechtliche - für Altlasten; Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG); Gesamtrechtsnachfolger
1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.
2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.
BBodSchG § 4 Abs. 3, § 11, § 21 Abs. 1; GG Art. 31, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Art. 100 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 44 a; VwVfG § 13 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03
1. Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten ist.
2. a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren.
b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden.
c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt.
d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.
e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.
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BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der Bergaufsicht; Grundwasserverunreinigung; Duldung; Legalisierungswirkung; Haftungsbeschränkung; Gesamtrechtsnachfolge; Verursachungsbeitrag; Rückwirkung, echte, unechte; Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive; Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte; Vertrauensschutz; verfassungskonforme Auslegung; Ermessensfehler; Störerhaftung, höchstpersönliche; Sanierungsplanung; Vorbehalt des Gesetzes; zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
GG Art. 14 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2, Satz 4, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1; WHG § 34 Abs. 2; AbfG § 2 Abs. 1, §§ 4, 9, 11, 10 Abs. 2; UmwG 1969 § 1 Abs. 1, § 63 Abs. 1; UmwG 1994 § 20 Abs. 1, § 174; AktG 1965 § 339 Abs. 1 Ziff. 1, § 376; BGB §§ 1922, 1967
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BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05
Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des Bundesrechts; isolierte Altlastenfeststellung; behördliche Handlungsinstrumente; erschöpfende Regelung; Öffnungsklausel für Landesrecht; ergänzende Verfahrensregelung.
Das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt. Die Regelung des Hessischen Altlastengesetzes über eine konstitutive Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt ist durch das Bundesrecht verdrängt worden.
BBodSchG § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 21; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2, Art. 74 Nr. 18, Art. 84 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 14.04
Schädliche Bodenveränderung; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung; nichtförmliches Verwaltungshandeln; Kooperationsprinzip; Kostenerstattung; Analogie; richterliche Rechtsfortbildung; Gutachtenkosten; Rechtsanwaltskosten.
Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.
Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.
BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1; § 24 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 80 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06
Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber; Deponiebetreiber; Stilllegung, faktische; Nachsorgephase; Gesamtvollstreckungsverwalter; Zustandsstörer; Verhaltensstörer; Ablagerung Abfälle, illegale; Stilllegungsanzeige.
Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/ AbfG a. F. ist nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.
KrW-/ AbfG § 11 Abs. 1; § 36 Abs. 1, Abs. 2; GesO § 8 Abs. 2
