Rechtsprechung zu § 6 BBodSchG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
3
BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 14.04

Schädliche Bodenveränderung; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung; nichtförmliches Verwaltungshandeln; Kooperationsprinzip; Kostenerstattung; Analogie; richterliche Rechtsfortbildung; Gutachtenkosten; Rechtsanwaltskosten.

Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.

Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.

BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1; § 24 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 80 Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
3
BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05

Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des Bundesrechts; isolierte Altlastenfeststellung; behördliche Handlungsinstrumente; erschöpfende Regelung; Öffnungsklausel für Landesrecht; ergänzende Verfahrensregelung.

Das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt. Die Regelung des Hessischen Altlastengesetzes über eine konstitutive Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt ist durch das Bundesrecht verdrängt worden.

BBodSchG § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 21; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2, Art. 74 Nr. 18, Art. 84 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 2

Volltext bei lexetius.com

3
von
3
BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, stoffliche; Abfallgemisch; Abfall, schadloser; Abschlussbetriebsplan; Wiedernutzbarmachung Oberfläche; Betriebsplan Risikovorsorge; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Vorsorgepflicht; Sanierungspflicht; Bodeneinwirkung Nachbargrundstück.

Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.

Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.

KrW-/ AbfG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BBergG § 4 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BBodSchG § 3 Nr. 10, § 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 7 Satz 1, 2 und 3; BBodSchV § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Anhang 2 Nr. 4

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht