Rechtsprechung zu § 3 BDSG
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BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 32.03

Personalaktendaten; Datenverarbeitung; PERFIS; Speicherung; Berichtigung; Familienstand; Personenstand; Lebenspartnerschaft; Maßnahme.

1. Die Eintragung oder Nichteintragung personenbezogener Daten sowie die Unterlassung der Berichtigung personenbezogener Daten in Dateien der Bundeswehr können als truppendienstliche Maßnahmen vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden.

2. Die im Personalführungs- und -informationssystem Soldaten der Bundeswehr gespeicherte Familienstandsangabe "ledig" ist auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen, wenn dieser eine Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet hat.

WBO § 17 Abs. 3 Satz 1; BDSG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Stichworte:

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BFH, 29.07.2003 - VII R 66/02

1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/ 97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 dar.

3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95 durchgeführt werden.

VO Nr. 1469/ 95 Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 5; VO Nr. 515/ 97 Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 42; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 4 Nr. 1

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BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 46.01

Herausgabe von Stasi-Unterlagen; Opferschutz; personenbezogene Informationen; Betroffener; Persönlichkeitsrecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

1. Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 StUG ein Unterlassungsanspruch zu.

2. § 32 Abs. 1 Nr. 3 1. Spiegelstrich StUG lässt die Freigabe von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht zu, wenn sie Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG waren, wenn sie also systematisch vom Staatssicherheitsdienst ausgespäht wurden.

GG Art. 2 Abs. 1; StUG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 3 und 7, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 34; BDSG § 3 Abs. 1

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BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.

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BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.

b) Arbeitsplatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.

c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.

BGB §§ 134, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1

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BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; Sicherheitsrisiko; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung; Verfahrenseinstellung; Russische Föderation; Militärischer Abschirmdienst (MAD); Sicherheitsüberprüfung; Amtshilfe; Bundesnachrichtendienst (BND); Ermittlungen; Übermittlung.

1. Die Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verlangt als truppendienstliche Erstmaßnahme eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass dem davon Betroffenen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen begründet werden muss.

2. Für die Einstufung der Russischen Föderation als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken ist allein der Bundesminister des Innern zuständig; der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist hieran ungeachtet der sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im NATO- und EU-Rahmen praktizierten militärpolitischen Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland gebunden.

3. Befugnisse zur Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Russischen Föderation stehen dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) nach dem MAD-Gesetz nicht zu.

4. Die (ihm fehlende) Kompetenz und Zuständigkeit für solche Ermittlungen in der Russischen Föderation darf sich der MAD auch nicht im Wege der Amtshilfe etwa mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes (BND) verschaffen.

SÜG § 14 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 6, § 35 Abs. 3; WBO § 7 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 7 Abs. 1 und 2; MADG § 1 Abs. 3 und 5, §§ 14, 3, 10

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BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 366/02

Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

Tatbestand: Die Parteien streiten (noch) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, es zu unterlassen, Regelungen aus von ihr mit ihren Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen vom 31. Mai 2000 bei den Mitgliedern der Klägerin anzuwenden.

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BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 271/02

Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Klageantrag

Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.

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BSG, 05.02.2008 - 2 U 8/07

Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot - Beweisverwertung - Beweiswürdigung - Arbeitsunfall - Datenschutz - Auswahlrecht - Waffengleichheit - Sachverständiger - Widerspruchsrecht - Verfahrensmangel - Rügerecht

Tatbestand: Umstritten sind die Folgen eines Arbeitsunfalls.

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07

Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis.

Die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, unter den in § 7 Satz 1 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, bezieht sich nicht nur auf Daten, die in Dateien gespeichert sind, sondern auch auf Daten, die sich in Akten befinden.

BNDG § 7

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