Rechtsprechung zu § 1 BGB
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BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sporttrainers kann nicht darauf gestützt werden, die Fähigkeit zur Motivation der anvertrauten Sportler lasse regelmäßig nach, wenn die zu betreuenden Sportler ohnehin während der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher bei einer nach § 1 Abs. 2 ÄUG als Arbeitsvermittlung zu bewertenden nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. führt nicht zur Beendigung des mit dem Verleiher begründeten Arbeitsverhältnisses.

AÜG §§ 1 Abs. 2, § 13, BGB § 620

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BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 52.05

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; Normenkontrollverfahren; Rechtskraft; Rückwirkung; rückwirkendes In-Kraft-Setzen; ergänzendes Verfahren; behebbarer Mangel.

Wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 VwGO i. d. F. des BauROG rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden ist, darf die Gemeinde eine inhaltsgleiche Satzung nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft setzen.

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1. § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1

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BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 50.05

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 6/02 R

Gewaltopferentschädigung - Schockschaden des Sekundäropfers - Rechtsfähigkeit des Primäropfers - postmortales Persönlichkeitsrecht - tätlicher Angriff - sexuelle Manipulation an toter Enkelin

Tatbestand: Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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EuGH, 17.02.2000 - C-156/97

Schiedsklausel - Kündigung eines Vertrages - Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen

1. Die Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 251 649 Euro zu zahlen, zuzüglich der ab 1. Mai 1995 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen in Höhe der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Prozentsätze, die der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Euro-Transaktionen anwendet.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV trägt die Kosten des Verfahrens.

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