Rechtsprechung zu § 1001 BGB
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BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
Eine Genehmigung i. S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.
BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1
