Rechtsprechung zu § 1005 BGB
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BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

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