Rechtsprechung zu § 1006 BGB
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BVerwG, 29.07.2005 - 7 B 21.05
Gründe: Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie an der 1946 enteigneten Firma … Manufactur AG (D.) mit einer höheren Beteiligung berechtigt ist, als sie der Funktionsvorgänger der Beklagten festgestellt hat. Sie ist nach einem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Funktionsvorgängers ...
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BGH, 22.09.2003 - II ZR 172/01
Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.
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BGH, 25.02.2002 - II ZR 346/00
Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen, sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbringens ermöglicht wird.
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BGH, 15.09.2003 - II ZR 367/02
Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gaslieferanten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gasbehälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i. S. von § 1004 Abs. 1 BGB.
Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen "Fremdbefüllung" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.
BGB § 1004
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BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97
Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behauptung eines Schenkungsversprechens.
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BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98
Zur Frage der Bereicherungshaftung des Beschenkten gegenüber dem, dessen Wertpapiere ihm der Schenker unter Ausnutzung einer Verfügungsvollmacht zugewendet hat.
BGB § 812
