Rechtsprechung zu § 1018 BGB
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BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02

a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.

b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 28 KO gegen die Konkursmasse.

KO §§ 3, 17, 26, 43, 59

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BGH, 09.05.2003 - V ZR 388/02

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z. B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.

SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01

a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.

b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm günstigen (gestattungs-) vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.

GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR: WasserG § 40 F: 2. Juli 1982

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BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.

b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 III ZR 12/ 98 - WM 1999, 740).

FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

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BVerfG, 21.01.1999 - 1 BvR 645/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die analoge Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in einem Nachbarrechtsstreit um ein Wegerecht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt.

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