Rechtsprechung zu § 103 BGB
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BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 30.82

Ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück haftet nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch der Gemeinde auf höhere Grundsteuer, den die Gemeinde zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hat und möglicherweise auch nicht anmelden konnte, weil das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt den höheren Grundsteuermeßbetrag noch nicht festgesetzt hatte.

GrStG § 12; ZVG § 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 56, § 91 Abs. 1

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