Rechtsprechung zu § 1036 BGB
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BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00

a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben.

b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er bereits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen.

c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegüter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.

BGB §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051

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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03

Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.

ZVG § 146, § 148; BGB § 1030, § 1036, § 1147, § 1192 Abs. 1

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BFH, 28.11.2007 - IX R 27/07

Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus.

EigZulG § 2 Satz 1, § 4

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BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04

a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG.

c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).

BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1

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BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.

b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.

WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066

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BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

Verwaltungsprozessrecht

Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung


Eine auf das Eigentum an einem Grundstück gestützte Klagebefugnis fehlt, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundene Gebrauchsmöglichkeit zu nutzen, sondern als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist.

Derartige Umstände können sich daraus ergeben, dass dem Kläger aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist von Bedeutung, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstück etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen kann sich aus den zeitlichen Abläufen ergeben.

GG Art. 14 Abs. 1, 3; VwGO § 42 Abs. 2

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BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

Gründe: I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebten im Streitjahr 1992 miteinander in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie sind seit dem Jahre 1995 miteinander verheiratet.

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