Rechtsprechung zu § 1037 BGB
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BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 231/03
Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in ihrem Gesamtcharakter berührt, ist durch das Vollstreckungsgericht nicht genehmigungsfähig.
ZVG § 152; ZwVerwVO § 5, § 6, § 10
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BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00
a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben.
b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er bereits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen.
c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegüter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.
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BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01
a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.
b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
