Rechtsprechung zu § 104 BGB
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BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05
Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild des Beamten; Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände; anerkannte Milderungsgründe; Grundsatz "in dubio pro reo"; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; endgültiger Vertrauensverlust; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bindungswirkung eines Geständnisses; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; gesetzliche Beweisregeln.
Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 [258 ff.]). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 BVerwG 2 C 9. 06 -).
BDG §§ 5, 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 70 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 20, 21
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BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04
1. Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKG a. F. (§ 655 b Abs. 2 BGB n. F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht.
2. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, daß der Vertragsinteressent durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers zum Vertragsschluß gelangt ist, einen Bereicherungsanspruch desselben gegen den Interessenten auf Zahlung einer Provision nicht zu begründen. Offen bleibt, ob § 812 BGB überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt; hierfür müßten zumindest auch alle diejenigen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten, die - außer der Kaufmannseigenschaft des tätig gewordenen Maklers - für einen gesetzlichen Anspruch nach § 354 HGB anerkannt sind.
3. Für einen Maklerlohnanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB wird im Regelfall eine vertragliche Grundlage erforderlich sein. Es bedarf allerdings nicht in jedem Fall eines gültigen Vertrages, sofern keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Maklergeschäfts wegen Einigungs- oder Willensmängeln (§§ 145 ff, 104 ff, 116 ff BGB) bestehen und die Vorschrift, aus der sich die Nichtigkeit ergibt - etwa bei formellen Mängeln eines abgeschlossenen Maklervertrages -, nicht den Schutz einer Vertragspartei im Blick hat.
VerbrKG a. F. § 15 Abs. 2; BGB § 655 b Abs. 2, § 812 Abs. 1; HGB § 354 Abs. 1
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BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B
Gründe: In der Sache streiten die Beteiligten über die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Mit Urteil vom 30. November 1999 hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt sei, weil der ...
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BFH, 30.01.2003 - V R 98/01
Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/ 73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).
UStG § 14 Abs. 3
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BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 5/97 R
Freiwillige Krankenversicherung - Beitritt - Gestaltungsrecht - Ende - Tod - Berechtigter - Rechtsnachfolge - Hemmung - Geschäftsunfähigkeit - Aufgabe - Tätigkeit - landwirtschaftlicher Unternehmer - Willenserklärung - Verfahrenshandlung - Nichtigkeit - Unwirksamkeit - Rechtsposition des Erben - Realakt - Geschäftsunfähiger - Feststellung - Mitgliedschaft - Verpflichtung - Erlaß - Verwaltungsakt - Verfassungsmäßigkeit
1. Das Gestaltungsrecht, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, endet mit dem Tode des Berechtigten. Es geht auch dann nicht auf den Erben über, wenn der Lauf der Erklärungsfrist wegen Geschäftsunfähigkeit des Berechtigten gehemmt gewesen ist.
2. Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte endet nicht mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn die diesem "Realakt" zugrundeliegenden Willenserklärungen und Verfahrenshandlungen wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig bzw unwirksam sind.
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BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente bei durchgehend im Soll befindlichem Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der klagenden Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Seekasse) einen Betrag in Höhe von 959, 79 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode des Rentenbeziehers auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen worden ...
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BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R
Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit - Waffen-SS - NS-Täter - Nationalsozialismus - Unrechtssystem - Opferlage - Systembezug - Vertrauensschutz - Entziehung - Versagung
Tatbestand: Streitig ist die Entziehung einer Grundrente und in ihrer Folge eines Heilbehandlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 10/05
Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03
a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amtsenthebungsverfahren" bestellt worden ist.
b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so werden die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4
