Rechtsprechung zu § 1051 BGB
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BGH, 10.03.2006 - V ZR 45/05

a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt.

b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht (Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/ 00, NJW 2002, 434).

BGB §§ 1041 Satz 1, 1051

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BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00

a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben.

b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er bereits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen.

c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegüter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.

BGB §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051

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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03

Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.

ZVG § 146, § 148; BGB § 1030, § 1036, § 1147, § 1192 Abs. 1

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