Rechtsprechung zu § 1090 BGB
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BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
BGB § 1090
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BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
1. Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181).
2. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken.
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BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05
Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/ 01 - WM 2002, 2113).
BGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23, 48 Abs. 11
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BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01
Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrverlängerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungsteils zu tragen.
FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98
1. Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.
2. Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.
3. Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.
4. Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.
5. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.
BGB § 858 Abs. 1, § 1090; TKG § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 06.02.2004 - V ZR 196/03
a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.
b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflichtet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG zu verzichten.
c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Bewilligung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.
GBBerG § 9
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BGH, 19.01.2007 - V ZR 163/06
Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.
Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
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BGH, 29.09.2006 - V ZR 25/06
a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.
b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1
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BGH, 08.03.2006 - IV ZR 263/04
a) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs".
b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGHZ 118, 49).
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BGH, 14.11.2003 - V ZR 72/03
a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).
b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.
c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/ 98, VIZ 1999, 489).
SachenRBerG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116
