Rechtsprechung zu § 119 BGB
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BGH, 15.10.2007 - II ZR 216/06

a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.

b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-) Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.

GmbHG §§ 3 Abs. 2, 46 Nr. 2, 55; BGB §§ 119, 123

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BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 79/04

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.

BGB § 119 Abs. 1

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BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.

BGB §§ 119 Abs. 1, 1954

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BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R

Rentenversicherung - Zahlung freiwilliger Beiträge - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Erstattung - Herstellungsrecht - Anfechtung - Willenserklärung - Realakt - Inhaltsirrtum - Rechtsfolgeirrtum - Motivirrtum - freiwillige Versicherung - Verwaltungsakt - Gestaltungsrecht - Dispositionsrecht

Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 S 1 SGB VI ist als Realakt nicht in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB anfechtbar.

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BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z. B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/ 87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 139

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BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07

Der Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.

ZVG § 56 Satz 3

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BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung"

1. Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.

2. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach § 237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben.

4. Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.

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BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02

a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.

b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.

BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1

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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 754/97

1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/ 94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).

2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/ 67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/ 80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/ 85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.

BGB §§ 611, 616, 119 ff.

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BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06

Vertragsänderung nach Betriebsübergang - Anfechtungsfrist

1. § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.

2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nach-geschoben werden.

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