Rechtsprechung zu § 119 BGB
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BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06

Vertragsänderung nach Betriebsübergang - Anfechtungsfrist

1. § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.

2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nach-geschoben werden.

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BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

Die "Grüne Woche Berlin" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 - I ZR 104/ 90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung)

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BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.

BGB §§ 765, 138 Aa

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BSG, 22.08.2001 - B 3 P 4/01 R

Private Pflegeversicherung - Leistungszusage - Nichtanwendung der Aufhebungsregelungen nach dem SGB 10 - Bindung an Gutachten des Sachverständigen zum Grad der Pflegebedürftigkeit

1. Die Regelungen des SGB 10 über die Aufhebung von Leistungsbescheiden sind auf Leistungszusagen in der privaten Pflegeversicherung nicht anwendbar.

2. In der privaten Pflegeversicherung sind Versicherer und Versicherungsnehmer an die Feststellungen eines nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/ PPV 1996) tätig gewordenen Sachverständigen zum Grad der Pflegebedürftigkeit gebunden, soweit diese nicht offenbar von der wirklichen Sachlage abweichen.

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BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist.

BGB §§ 276, 675 Abs. 2; WpHG § 31

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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Übernahme eines Kreditvertrages durch einen Verbraucher jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn die Vertragsübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 129, 371).

2. Auf eine nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vereinbarte Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrages durch einen Verbraucher ist das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechend anwendbar, wenn der übernommene Leasingvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist und auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes fiel (Fortführung von BGHZ 129, 371).

3. Eine Vertragsübernahmevereinbarung genügt dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht, wenn die schriftliche Übernahmeerklärung des Verbrauchers nicht den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages wiedergibt.

VerbrKrG § 1, § 4; AbzG § 6; BGB §§ 535, 554

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BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R

Widerruf des Arbeitslosengeldantrages - Anfechtung des Arbeitslosengeldantrages wegen Irrtum über Arbeitslosengeldhöhe - Spontanberatung

Tatbestand: Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).

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BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?

b) Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?

EWGRL 577/ 85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7

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BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05

Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/ 02 - VersR 2003, 229).

ZPO §§ 416

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BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über eine von dem beklagten Freistaat erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages und eine zeitgleich ausgesprochene ordentliche Kündigung.

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