Rechtsprechung zu § 119 BGB
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BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/ 82 - NJW 1984, 480 unter 1).

BGB §§ 331, 2301

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EuGH, 27.02.2003 - C-320/01

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Schutz der werdenden Mutter

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

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BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode).

b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.

WEG § 23

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BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.

BGB §§ 145 ff.

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BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 13/00

Schadenersatz wegen fehlender Auskünfte über Versorgungsansprüche

Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung. Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, daß die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muß der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte.

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BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

2. Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücksvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niedergelegt sind.

ZPO § 519; BGB § 313; GmbHG § 15

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BGH, 10.10.2000 - XI ZR 277/99

Tatbestand: Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/99

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BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98

a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).

b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind.

c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.

EGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2

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BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99

Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit

Für den Insolvenzschutz eines Versorgungsanwärters reicht eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit nicht aus. Bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses muß die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an.

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