Rechtsprechung zu § 119 BGB
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BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99

Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit

Für den Insolvenzschutz eines Versorgungsanwärters reicht eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit nicht aus. Bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses muß die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an.

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BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06 - EKU

a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.

b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken (§ 68 KO).

c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).

AktG § 305; EG-InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68

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BGH, 17.01.2008 - III ZB 11/07

a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds (wider) klage entgegensetzen.

b) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.

ZPO § 1060 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1

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BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild des Beamten; Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände; anerkannte Milderungsgründe; Grundsatz "in dubio pro reo"; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; endgültiger Vertrauensverlust; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bindungswirkung eines Geständnisses; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; gesetzliche Beweisregeln.

Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 [258 ff.]). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 BVerwG 2 C 9. 06 -).

BDG §§ 5, 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 70 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 20, 21

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BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06

Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gem. § 113 Satz 3 InsO.

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BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 631/06

Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz auf Grund einer vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz.

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BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.

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BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 310/06

Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen - Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes am Gemeinschaftsbetrieb beteiligtes Unternehmen - Wegfall des Beschäftigungsbedarfs beim bisherigen, am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen - Stilllegung einer Betriebsabteilung beim bisherigen Inhaber und Aufrechterhaltung der Betriebsabteilung im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, betriebsbedingter Kündigungen aus Dezember 2002 mit Auslauffrist jeweils zum 30. Juni 2003.

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BGH, 11.01.2007 - I ZR 177/04

Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.

HGB § 421 Abs. 2 Satz 1

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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.

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