Rechtsprechung zu § 119 BGB
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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.

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BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06

Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05

Sprungrevision; Zustimmung zur Sprungrevision; Widerruf der Zustimmung; Zulassung der Berufung und der Revision.

Die Zustimmung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bis zur Einlegung der Sprungrevision grundsätzlich widerruflich.

Weist das Verwaltungsgericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ab, hebt diesen aber auf den entsprechenden Hilfsantrag hin auf und lässt die Berufung und die Sprungrevision zu, so widerruft die Behörde, die der Sprungrevision bereits vor Erlass des Urteils zugestimmt hatte, ihre Zustimmung konkludent durch Einlegung der Berufung, wenn diese vor Einlegung der Sprungrevision erfolgt.

VwGO §§ 134 Abs. 1 und 5

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BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. November 2005 geendet hat.

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BGH, 24.11.2005 - VII ZR 87/04

1. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

BGB § 276 a. F.; AGBG § 1 Abs. 1

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BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05

Befristung - Altersteilzeit - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Sperrzeit

Die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit einem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein Beendigungszeitpunkt vereinbart wird, der nach der Auszahlung der befreienden Lebensversicherung liegt.

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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04

a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.

b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i. V. mit § 134 BGB unwirksam.

BNotO § 55 BeurkG § 54 b

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BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB).

BGB § 793; AGBG §§ 1, 2

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BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03

Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

1. Unterbleibt die in § 74 Abs. 1 HGB vorgesehene Übergabe der Originalurkunde über ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, hindert dies den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, soweit die dort ebenfalls vorgesehene Schriftform eingehalten ist.

2. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

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BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 411/03

Dauerrechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands gelten nach § 12a Abs. 2 TVG auch dann als ein Auftraggeber, wenn geprüft wird, ob eine für sie als freie Mitarbeiterin tätige Person wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.

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