Rechtsprechung zu § 12 BGB
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BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik unter Nennung des Namens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens ...
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BFH, 19.12.2007 - I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 AStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i. S. von § 1 Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z. B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i. S. des § 34c Abs. 1 i. V. m. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2. 5. 0. 1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/ 02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/ 79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten gilt.
AStG § 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34c Abs. 1, § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und d, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 6, § 50 Abs. 5 Satz 1, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1
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BFH, 19.10.2006 - III R 6/05
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1
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BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04
a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chaldäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der römisch-katholischen oder der (as) syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört.
b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten.
c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).
GG Art. 6 Abs. 1; EGBGB Artt. 5, 6, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1; AsylVerfG § 2 Abs. 1; Genfer Abkommen Art. 12; Syrien: PersonalstatutG Nr. 59 Art. 308; Syrien: RelGemeinschaftenStatut Art. 23; Codex Iuris Canonici (CIC) cann. 1117, 1127, 1141; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) cann. 780 § 2, 781 § 1 Nr. 1, 853
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BGH, 02.12.2004 - I ZR 207/01 - weltonline.de
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline. de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
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BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01 - Gegenabmahnung
Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
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BFH, 28.01.2004 - I R 73/02
1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/ 97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/ 02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).
2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.
4. Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/ 01 "Gerritse" (BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 v. H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen einschlägig.
EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, § 50a Abs. 4 Satz 1 und 2; EStDV 1997 § 73e
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BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00 - Olympiasiegerin
Eine strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung nach beendetem Merchandisingvertrag ist regelmäßig nicht auf die Verwendung der darin im einzelnen bezeichneten Bilder der vermarkteten Persönlichkeit beschränkt, wenn diese keinen Anlaß hatte anzunehmen, der Unterlassungsschuldner nehme ein Recht zur Veröffentlichung anderer Bilder in Anspruch.
BGB § 339
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BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01
1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen.
2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.
3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.
StGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1
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BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de
a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
