Rechtsprechung zu § 121 BGB
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BGH, 11.05.2006 - VII ZR 261/04

a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.

b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.

BGB §§ 366 Abs. 1, 121 Abs. 1

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BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07

Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/ 04, BGHZ 167, 337).

BGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1

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BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.

1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.

2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.

RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3

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BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z. B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/ 87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 139

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BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

1. Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 121 Abs. l BGB (im Anschluß an BAG, Urteil vom 30. 05. 1978 - 2 AZR 633/ 76 - EzA § 174 BGB n. F. Nr. 2 = AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

2. Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3, § 55 Abs. l BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung in BAG, Urteil vom 14. 11. 1984 - 7 AZR 474/ 83 - EzA 626 BGB n. F. Nr. 93 = AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

3. Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.

BGB § 174, § 626; BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55; HPVG § 66, § 77 Abs. 4, § 97

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BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R

Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Unverzüglichkeit - Obliegenheit - Unkenntnis - Verschulden - subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab - Handlungsfrist - Streitgegenstand - Höhenstreit - Beschränkung der Klage auf die Anfechtung der Minderung

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldes (Alg) um 1. 500, 00 EUR für den Zeitraum von 15. Dezember 2003 bis zum 15. Februar 2004 wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

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BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R

Minderung der Arbeitslosenhilfe - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - befristetes Arbeitsverhältnis - Bestimmtheit der Norm - Begriff des Anspruchs nach Pflichtverletzung - Einzelanspruch in Abgrenzung vom Stammrecht

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Minderung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 23. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und vom 9. Februar 2004 bis 28. April 2004.

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BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Minderungshöhe bzw -betrag - Nichtberücksichtigung von Tagen - Streitgegenstand - Verfügungssatz von Sperrzeitbescheiden - Beendigungszeitpunkt iS § 37b SGB III - Vorwerfbarkeit der Obliegenheitsverletzung - Unverzüglichkeit - Handlungsfrist

1. Bei der Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist nicht auf die Anzahl der Kalendertage, sondern nur auf die Tage abzustellen, an denen es dem Arbeitslosen möglich und zumutbar war, sich arbeitsuchend zu melden.

2. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem die Tage, an denen die Bundesagentur aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet, ohne bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Tage der Kulanz in die Berechnung des Minderungsbetrages einzubeziehen.

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BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Ausschluss der Minderung bei unverschuldeter Unkenntnis von der Obliegenheitspflicht

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.

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BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 44/03

Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3

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