Rechtsprechung zu § 124 BGB
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BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04
Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsregelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.
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BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04
Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über eine von dem beklagten Freistaat erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages und eine zeitgleich ausgesprochene ordentliche Kündigung.
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BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis; Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren
Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Betriebsrentenanwartschaftsanspruchs, weil sie einen früher im Arbeitsverhältnis erklärten Verzicht auf die Hälfte ihres Anwartschaftsanspruchs für unwirksam hält.
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BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02
Ausschlußfrist
Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlußfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.
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BGH, 12.07.2001 - IX ZR 360/00
Zur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durch Unterlassen bei Abschluß eines Bürgschaftsvertrages.
BGB § 123 Abs. 1
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BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 48/99 R
Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluß - Zahlungsverweigerungsrecht - Rentenversicherungsträger - Pflichtenkollision - Einzelfalltatsache - Vollbeweis
1. Erhebt der Rentenversicherungsträger gegen einen von ihm festgestellten Anspruch auf Zahlung von Rente eine aufschiebende Einrede, erläßt er damit keinen Verwaltungsakt.
2. Die aufschiebende Einrede, geschuldete Rentenzahlungen einstweilig zu verweigern, kann sich aus einer Pflichtenkollision ergeben, soweit der Rentenversicherungsträger entweder seine Zahlungspflicht oder seine Obhutspflicht verletzen muß, um sicherzustellen, daß der Berechtigte die Rentenzahlung wirklich erhält (Fortführung von ua BSG vom 22. 2. 1995 - 4 RA 44/ 94 = BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3). Besteht eine solche Pflichtenkollision, hat der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der beiden Pflichten er zur Sicherung des Eigentums des Berechtigten den Vorzug gibt.
3. Eine die aufschiebende Einrede rechtfertigende Kollision zwischen Rentenzahlungspflicht und Obhutspflicht liegt jedenfalls vor, wenn der dringende Verdacht besteht, daß das Geld weder dem Rechtsinhaber zu seiner freien Verfügung noch gemäß seinem freien Willen einem von ihm benannten Dritten zufließt, weil auf ihn durch Zwang, widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung eingewirkt wird.
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BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00
Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.
BGB § 652
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BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit
1. Bei der Neueinstellung in den öffentlichen Dienst darf der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber dann nach vor 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) fragen, wenn diese Tätigkeiten besonders schwer wiegen.
2. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen (im Anschluß an Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/ 97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).
3. Eine arglistige Täuschung kann auch darin liegen, daß der Arbeitnehmer, der mit einer berechtigten Frage des öffentlichen Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS rechnet, unaufgefordert bei seiner Bewerbung versichert (im Fall: "an Eides Statt"), er sei nicht für das MfS tätig gewesen.
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BGH, 30.06.2000 - V ZR 149/99
Für die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.
