Rechtsprechung zu § 125 BGB
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BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.
2. Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücksvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niedergelegt sind.
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BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R
Gründe: I. Streitig ist, ob ein Mitarbeiter der A-GmbH, der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden einheitlich: Klägerin), versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war und die Klägerin für ihn Beiträge zu zahlen hat.
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BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 170/99
Außerordentliche Kündigung von Tarifverträgen im Baugewerbe
1. Zur Kündigung eines Tarifvertrages ist nur berechtigt, wer Partei des Tarifvertrages ist.
2. Partei des Tarifvertrages ist nur, wer darin als solche angegeben ist.
3. Ist ein Vertretungsverhältnis im Tarifvertrag nicht angegeben worden, ist der angeblich Vertretene zur Kündigung des Tarifvertrages nicht befugt.
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BGH, 02.02.1999 - KZR 51/97 - Coverdisk
a) Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden sind, führt allein der Wegfall des Schriftformerfordernisses des § 34 GWB a. F. nicht zur nachträglichen Wirksamkeit.
b) Die Schriftform des § 34 GWB a. F. ist nicht gewahrt, wenn im Rahmen eines Schriftwechsels eine Vertragspartei ein Angebot lediglich in modifizierter Form annimmt und die Gegenseite den hierin liegenden neuen Antrag nur mündlich oder konkludent annimmt.
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BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. 1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
1. 2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
1. 3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. 1. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
2. 2. Eine über BGB § 242 hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
BGB § 126 Abs. 1, § 167 Abs. 2, § 172 Abs. 2, § 181, § 185 Abs. 1, § 242, § 765, § 766 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art 20 Abs. 3
