Rechtsprechung zu § 125 BGB
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BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01
a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt.
b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u. a.) zurückgegriffen werden.
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BGH, 09.03.1999 - KZR 23/97 - Markant
Die Formnichtigkeit eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen, Wettbewerbsbeschränkungen enthaltenden Vertrages kann nicht deswegen bejaht werden, weil die Beteiligten zwei verschiedene Urkunden mit zum Teil unterschiedlichem Inhalt unter demselben Datum formgerecht errichtet haben, die Kartellbehörde aber nicht allein aus den Urkunden feststellen kann, welcher der beiden Verträge gelten soll.
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BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde wirkt sich bei der Auslegung des Vereinbarten dahin aus, daß die Partei, die ein ihr günstiges Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt, diese zu beweisen hat (im Anschluß an BGHZ 20, 109).
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BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 173/02
Schriftform
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99
Geltendmachung durch Telefax
Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlußklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht.
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BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
Befristung - Schriftform
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2005 geendet hat.
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BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 494/05
Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Verlängerung - Rechtsmissbrauch
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. März 2005 geendet hat.
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BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit
Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform - hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB - kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.
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BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
Betriebliche Übung - Schriftformklausel
Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.
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BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
Zustimmungsverweigerung durch Telefax
Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG wird auch durch ein rechtzeitig als Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt.
