Rechtsprechung zu § 126 BGB
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BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

a) Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/ 97 - MDR 1999, 473).

b) Zur Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrages durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.

BGB §§ 566 Satz 1, 126

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BGH, 02.02.1999 - KZR 51/97 - Coverdisk

a) Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden sind, führt allein der Wegfall des Schriftformerfordernisses des § 34 GWB a. F. nicht zur nachträglichen Wirksamkeit.

b) Die Schriftform des § 34 GWB a. F. ist nicht gewahrt, wenn im Rahmen eines Schriftwechsels eine Vertragspartei ein Angebot lediglich in modifizierter Form annimmt und die Gegenseite den hierin liegenden neuen Antrag nur mündlich oder konkludent annimmt.

GWB § 34 F: 24. September 1980; BGB § 126 Abs. 1

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BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05

Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.

Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz "i. V.") von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2005 - XII ZR 132/ 03 - NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/ 02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/ 02 - NJW 2004, 1103 f.).

BGB §§ 550, 126 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/ 04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).

Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.

BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2

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BGH, 19.05.2005 - III ZR 240/04

Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.

VerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126

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BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist.

b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/ 97 - MDR 1999, 473).

BGB §§ 566, 126

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BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

Geltendmachung durch Telefax

Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlußklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht.

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BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05

Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/ 02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/ 21 - RGZ 105, 60).

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BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01

Zustimmungsverweigerung durch Telefax

Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG wird auch durch ein rechtzeitig als Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt.

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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.

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