Rechtsprechung zu § 126 BGB
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BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 494/05

Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Verlängerung - Rechtsmissbrauch

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. März 2005 geendet hat.

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BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.

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BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 520/05

Interessenausgleich mit Namensliste - Form

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützt wird.

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.

BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1

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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Übernahme eines Kreditvertrages durch einen Verbraucher jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn die Vertragsübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 129, 371).

2. Auf eine nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vereinbarte Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrages durch einen Verbraucher ist das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechend anwendbar, wenn der übernommene Leasingvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist und auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes fiel (Fortführung von BGHZ 129, 371).

3. Eine Vertragsübernahmevereinbarung genügt dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht, wenn die schriftliche Übernahmeerklärung des Verbrauchers nicht den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages wiedergibt.

VerbrKrG § 1, § 4; AbzG § 6; BGB §§ 535, 554

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BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.

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BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.

3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.

4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.

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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

1. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.

2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.

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BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1

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BAG, 17.09.2003 - 4 AZR 540/02

Vergütungsansprüche eines Busfahrers

Eine den Formerfordernissen des § 1 TVG genügende Erklärung der Tarifvertragsparteien über ein gemeinsames Verständnis eines Tarifbegriffes stellt eine tarifvertragliche Regelung dar, durch welche der Tarifbegriff verbindlich bestimmt wird.

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