Rechtsprechung zu § 126 BGB
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BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07
Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht
1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.
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BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06
Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit
1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.
2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.
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BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07
1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.
2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.
Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit
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BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.
Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubvention nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.
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BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06
Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung
1. Unterzeichnen die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.
2. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt nach dem Ende eines dieser Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu.
Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der weiterzubildende Arzt das Weiterbildungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit erreichen wird.
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BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 612/06
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten zu 1) erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen des Beklagten zu 1), um den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Klägerin und der Kläger auf die Beklagte zu 2) im Wege des Betriebsübergangs sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.
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BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 611/06
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.
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BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 610/06
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.
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BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 609/06
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.
