Rechtsprechung zu § 1279 BGB
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BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-) Forderungen nicht bezahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablieferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht.
b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).
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BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben.
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BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01
Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.
Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.
