Rechtsprechung zu § 127a BGB
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BGH, 18.06.1999 - V ZR 40/98
a) Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die notarielle Beurkundung auch dann durch das Protokoll ersetzt, wenn in diesem der Vermerk unterblieben ist, daß die Erklärungen vorgelesen (oder sonst in gesetzlicher Form eröffnet) und genehmigt worden sind.
b) Im Verfahren um die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann vor dem Landwirtschaftsgericht ein Vergleich abgeschlossen werden, der sich auf Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken beschränkt.
BGB § 127a; ZPO §§ 162, 794 Abs. 1 Nr. 1; LwVG §§ 1 Nr. 2, 19
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BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00
a) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklärung, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist.
b) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Mietvertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.
BGB §§ 127 a. F., 130 Abs. 1 Satz 1
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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung
Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.
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BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03
Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots
1. Unterbleibt die in § 74 Abs. 1 HGB vorgesehene Übergabe der Originalurkunde über ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, hindert dies den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, soweit die dort ebenfalls vorgesehene Schriftform eingehalten ist.
2. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
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BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht
Durch Tarifvertrag (hier Manteltarifvertrag vom 1. Juli 1998 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 43 Abs. 1) kann bestimmt werden, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/ 99 - BAGE 93, 276).
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BGH, 09.01.2003 - XII ZR 422/99
Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.
BNotO § 14
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BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).
BGB § 1376
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BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02
a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.
b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.
