Rechtsprechung zu § 130 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
81

BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war.

2. Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht.

3. Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden.

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; AO 1977 § 357 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 362 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1 und 3; FGO § 44 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
81

BGH, 24.01.2000 - II ZR 268/98

Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

BGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126

Volltext bei lexetius.com

3
von
81

BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.

b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.

c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.

d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.

e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.

BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15

Volltext bei lexetius.com

4
von
81

BGH, 31.07.2003 - III ZR 353/02

Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.

BGB § 130

Volltext bei lexetius.com

5
von
81

BGH, 05.12.2007 - XII ZR 148/05

Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.

BGB § 130

Volltext bei lexetius.com

6
von
81

BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.

2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.

3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

Volltext bei lexetius.com

7
von
81

BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.

BGB § 130

Volltext bei lexetius.com

8
von
81

BGH, 22.02.1999 - II ZR 99/98

a) Zur Anwendung des § 151 BGB bei gewillkürter Schriftform für einen Vertrag.

b) Aus dem Fehlen des "Vorbehalts" der Notwendigkeit einer Annahmeerklärung der Gegenseite in einem schriftlichen Vertragsangebot läßt sich ein Verzicht des Antragenden auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht ableiten.

BGB §§ 130, 151

Volltext bei lexetius.com

9
von
81

BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

ZPO § 278 Abs. 6 n. F.

Volltext bei lexetius.com

10
von
81

BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht