Rechtsprechung zu § 133 BGB
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BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99

Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen Sparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsregelung, die auf die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des BeamtVG Bezug nimmt.

BGB §§ 133 B, 157 B; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1

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BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

1. Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuerberater der Gesellschaft") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.

2. Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens

BGB §§ 133 (C), 157 (C), 319

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BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

Abgabenrecht; Baurecht

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht; Eigentumsübergang nach Zustellung eines Beitragsbescheids; Rücknahme des Beitragsbescheids; Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; Auslegung eines Verwaltungsakts


Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt.

Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.

BauGB § 134 Abs. 1, § 135 Abs. 1; BGB § 133

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BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

Vermögensrecht

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze; Auslegung eines Antrags; Antrag; Ausschlussfrist; Anmeldefrist; Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG); Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (WoModSiG); ergänzende Einzelrestitution; Bruchteilseigentum; unmittelbare Anteilsschädigung; mittelbare Anteilsschädigung; Durchgriff; doppelter Durchgriff; NS-Verfolgte


Zur Auslegung von Anträgen in Fällen der ergänzenden Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG.

VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 133, 157

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BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 8.00

Offene Vermögensfragen

Rückübertragungsanspruch; Grundstücksrestitution; Restitutionsantrag Wirksamkeit; Ausschlussfrist; Konkretisierung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkungspflicht; Irrtum Bezeichnung; Hausnummer; Willenserklärung; Auslegung


Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks kann fristwahrend wirken, wenn das Grundstück im Anmeldeschreiben mit einer falschen Hausnummer bezeichnet und dieser Fehler aufgrund näherer Angaben zum Berechtigten und zum Belegenheitsort für die Behörde erkennbar war.

VermG § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 5, § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b, § 31 Abs. 7; AnmVO § 4 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 133, 157;

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BGH, 24.05.2000 - VIII ZR 329/98

Zur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen.

BGB § 133 B, § 157 C, D

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BGH, 13.03.2008 - VII ZR 194/06

a) Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grundsätzlich Gegenstand des Angebots.

b) Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als Änderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/ B, und kann zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 VOB/ B (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/ 05, BGHZ 173, 314).

c) Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen.

d) Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung "nach Erfordernis" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht.

e) Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/ 86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/ 86, BauR 1988, 338, 340).

f) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine Lüftungsanlage, wenn sich aus der zugrunde liegenden Planung weder die vereinbarte Beschaffenheit der zu belüftenden Räumlichkeiten noch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt.

BGB §§ 133, 157; VOB/ B § 2 Nr. 5

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BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht eingeräumt werden, diese nachträglich zu sperren.

Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen.

BGB § 133, § 157, § 315

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BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/ 01, NJW 2002, 1038).

b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).

BGB §§ 133, 157

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BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.

KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17; BGB § 133, § 157

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