Rechtsprechung zu § 133 BGB
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BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von Verwaltungsakten; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Wohnungseigentümer; Haftung als Gesamtschuldner; Verwalter als Adressat von Bescheiden; Empfangsvollmacht; Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Erlass einer Gebührenforderung; Unbilligkeit.
1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.
2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/ 05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; § 137 Abs. 1 und 2 WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 AO § 227 BGB § 133
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BFH, 03.08.2005 - I R 94/03
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
2. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; FGO § 118 Abs. 2
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BGH, 07.07.2005 - I ZR 24/02
Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.
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BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 15.04
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Berechtigter; Rechtsnachfolger; Erbe; Miterbe; Erbteilsübertragung.
Haben die übrigen Miterben eines verstorbenen Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihre Anteile an dem Nachlass des Geschädigten einem Miterben übertragen, ist allein dieser Miterbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 2033 Abs. 1 Satz 1, § 2033 Abs. 2
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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04
1. a) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln.
b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend i. S. d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.
2. Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i. S. d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.
3. Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten.
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BGH, 07.03.2005 - II ZR 194/03
a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.
b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGB §§ 133 B, 157, 705, 730 ff.
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BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02
Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des Verfügungsberechtigten auf Rückzahlung der Einlage; Verwirkung; - eines Anspruchs nach dem VermG.
Die Auslegung einer Vereinbarung, die einen Verzicht auf einen Rückzahlungsanspruch ergibt, durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz kann der Verwirkung unterliegen.
VermG § 30 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 5 c Satz 3; BGB §§ 133, 157
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BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01 - Hotelfoto
Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.
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BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
Ist der "nicht abgewohnte" Teil eines zur Errichtung eines Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten, kommt zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger ein Mietvertrag zustande; die Höhe des Mietzinses kann durch das Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder analog §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden (im Anschluß an Senatsurt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/ 96, NJW 1997, 2671).
BGB §§ 133 C, 535
