Rechtsprechung zu § 133 BGB
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921
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983
BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 261/99

Urlaubskassenverfahren - Insolvenz des Bauarbeitgebers

1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung.

2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.

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922
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983
BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99

Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/ 98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

BGB § 138 Abs. 1

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923
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983
BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

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924
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983
BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 78/99 R

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) - einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und Rentenversicherung (RV) - für die Zeit vom 9. Dezember 1993 bis 6. Dezember 1995 in Höhe von (noch) 57. 858, 52 DM.

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925
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983
BFH, 14.06.2000 - X R 18/99

Gründe: I. Nachdem die Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 21. November 1996 Klage erhoben und darin hinsichtlich der "Einkommen-Steuerbescheide 1993 und 1994" nur "Aufhebung der … Einspruchsentscheidung" beantragt hatten, waren sie mit Vorsitzenden-Verfügung vom 26. November 1996 darauf ...

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926
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983
BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99

GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/ 84 - BAGE 49, 81).

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927
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983
BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

1. Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind.

2. Eine selbst originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986.

AO 1977 § 362; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

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928
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983
BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist.

2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsansprüche ist unwirksam.

AO 1977 § 37 Abs. 1 und 2, § 38, § 46 Abs. 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218; EStG § 10d Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4

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929
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983
BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 629/99

Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung bei der Berechnung eines tariflichen Weihnachtsgeldes

1. Eine tarifliche Regelung (hier: Tarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Besitzstandswahrung - Zusatzabkommen für die Arbeitnehmer/ innen der MITROPA AG - West idFv 27. Juni 1997 § 3 Nr. 5), die eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um DM 1. 000, - einheitlich für Voll- und Teilzeitbeschäftigte vorsieht, führt zu einer Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten iSd § 2 Abs. 1 BeschFG, weil der auf diese Weise errechnete Betrag unter der Summe liegt, die dem Anteil der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entspricht.

2. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zur Unwirksamkeit dieser tariflichen Berechnungsweise und damit zur Wiederherstellung der tariflichen Grundregelung, wonach Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld haben, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bemißt.

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930
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983
BAG, 17.05.2000 - 5 AZR 783/98

Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer

Ist mit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, so führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten.

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