Rechtsprechung zu § 133 BGB
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951
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983
BSG, 09.02.2000 - B9 SB 8/98 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für eine vom Kläger erteilte Auskunft.

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952
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983
BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98

Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, bestellte bei der Beklagten, einem inländischen Hersteller von Verpackungsmaschinen Ende 1994 in mehreren aufeinanderfolgenden Aufträgen verschiedene zu einer vollautomatischen sogenannten Verpackungslinie zusammenzufügende Maschinen, ...

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953
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983
BAG, 25.01.2000 - 1 AZR 172/99

Auslegung einer Sozialplanregelung - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger aufgrund ihrer Verpflichtungen aus einem Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einem Sozialplan im Versorgungsfall wegen Alters so stellen muß, als hätte er nach dem 1. September 1996 noch Arbeitslosenhilfe erhalten.

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954
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983
BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 140/99

Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich

Ein Arbeitgeber, der in einer Publikation über offene Stellen und über die aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels gewährten finanziellen Leistungen unterrichtet, weist damit regelmäßig nur auf Voraussetzungen hin, unter denen die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann die Leistung daher regelmäßig nur beanspruchen, wenn er sie ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder sie in einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung) enthalten ist.

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955
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983
BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 637/98

Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines Berufsfußballspielers

Sieht eine Prämienregelung für Berufsfußballspieler vor, daß der Spieler im Falle einer "Verletzung" sechs Wochen lang so behandelt wird, als habe er an Punktspielen teilgenommen, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Spieler aufgrund einer sonstigen Erkrankung, die weder spiel- noch trainingsbedingt war, nicht teilnehmen konnte.

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956
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983
BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

Sind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein.

BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2

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957
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983
BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

Wird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortführung von BGHZ 29, 107, 110).

BGB § 497

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958
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983
BFH, 12.01.2000 - XI B 99/98

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist teils unzulässig und teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

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959
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983
BVerwG, 05.01.2000 - 6 B 52.99

Wehrwesen; Wehrrecht; Verfahrensrecht

Ständiger Aufenthalt; Ausbildungsort eines Wehrpflichtigen; Lebensmittelpunkt


Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält. Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 BVerwG 6 C 90. 82 Buchholz 448. 0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 [3] m. w. N.).

VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 132 Abs. 2; WPflG § 1

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960
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983
BVerwG, 15.12.1999 - 8 C 27.98

Recht der offenen Vermögensfragen

Unternehmensrückgabe; Erfüllung des Quorums durch Einbeziehung eines Umwandlungsantrags nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Auslegung; Umdeutung


Der Antrag auf Umwandlung eines enteigneten Betriebs nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 ist bei der Ermittlung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG für einen Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz nicht zu berücksichtigen, wenn derjenige, der die Umwandlung nach dem Unternehmensgesetz der DDR beantragt hatte, sich ausdrücklich gegen eine Rückübertragung auf der Grundlage des Vermögensgesetzes ausgesprochen hat.

Gesetz über die Gründung und die Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 141) §§ 17 ff.; VermG § 6 Abs. 1 und 1 a, § 6 Abs. 8, § 30 Abs. 1

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