Rechtsprechung zu § 133 BGB
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961
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983
BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97

Gründe: I. Die Klägerin ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie nahm u. a. Versicherungsanträge an, die ihr ab 1984 vorwiegend durch die O … GmbH vermittelt wurden und denen eine gemeinsame Grundkonzeption zugrunde lag ("O … -Modell"). Die Verträge dienten der Tilgung langfristiger ...

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962
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983
BGH, 04.11.1999 - III ZR 223/98

Zur Auslegung eines Objektnachweises als hinreichend deutliches Provisionsverlangen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/ 69 - WM 1971, 904).

BGB § 652

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963
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983
BSG, 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R

Opferentschädigung - wesentliche Mitverursachung der Schädigung - Provokation des Täters - leichtfertige Selbstgefährdung - Skinhead - Grundurteil bei Versorgungsanspruch

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

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964
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983
BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

a) Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 Satz 1 BGB gewöhnlich aus, daß dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird.

b) Zur Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung ohne namentliche Benennung der vorrangigen Gläubiger und ohne betragsmäßige Bezeichnung der an sie abgetretenen Forderungsteile in der Abtretungsurkunde.

BGB §§ 151, 398

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965
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983
BGH, 14.09.1999 - X ZR 89/97

Den Werkunternehmer trifft in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernommen hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.

BGB § 631 Abs. 1

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966
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983
BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

Beamtenrecht

Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal des Dienstherrn; Nutzungsentgelt, Angemessenheit des eines Hochschullehrers; Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt; Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten; Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid; Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit


1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.

2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.

3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.

HNtV NW §§ 10, 15, 17 Abs. 3, § 16 Abs. 2 F. 1981; LBG NW §§ 72, 75 Satz 2 Nr. 6, § 206 Abs. 3; VwVfG NW § 48; VwGO §§ 138, 144 Abs. 4

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967
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983
BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98

Die Partei, die die Nichternstlichkeit eines Geschäfts behauptet, trägt hierfür auch dann die Beweislast, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns verteidigt, den der Geschädigte aus dem Geschäft gezogen hätte.

BGB §§ 117, 252

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968
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983
BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96

Die Vorschrift des § 1 Satz 1 VerstV, nach der der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, begründet kein Schriftformerfordernis i. S. von § 125 BGB, von dessen Einhaltung die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Versteigerungsauftrags abhängt.

BGB § 125; VerstV § 1 Satz 1

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969
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983
BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.

b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.

c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.

BGB §§ 278, 611, 421 ff.

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970
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983
BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R

Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende Wirkung - Forderungsübergang - Erstattungsanspruch - Schuldtilgung - Genehmigung

1. Zahlt der frühere Arbeitgeber eines Arbeitslosen eine Abfindung trotz Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit wirksam an einen Gläubiger des Arbeitslosen, so hat der Arbeitslose der Bundesanstalt für Arbeit den durch die Schuldtilgung erlangten Anteil in Höhe des Arbeitslosengeldes zu erstatten.

2. Hat der frühere Arbeitgeber die Abfindung in Kenntnis des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit an den Gläubiger des Arbeitslosen gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit die Verfügung genehmigen und den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen geltend machen, ohne zuvor gegen den Arbeitgeber vorzugehen (Anschluß an BSG vom 22. 10. 1998 - B 7 AL 106/ 97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16).

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