Rechtsprechung zu § 133 BGB
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BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98
Beamtenrecht
Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal des Dienstherrn; Nutzungsentgelt, Angemessenheit des eines Hochschullehrers; Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt; Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten; Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid; Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit
1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.
2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.
3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.
HNtV NW §§ 10, 15, 17 Abs. 3, § 16 Abs. 2 F. 1981; LBG NW §§ 72, 75 Satz 2 Nr. 6, § 206 Abs. 3; VwVfG NW § 48; VwGO §§ 138, 144 Abs. 4
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BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98
Die Partei, die die Nichternstlichkeit eines Geschäfts behauptet, trägt hierfür auch dann die Beweislast, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns verteidigt, den der Geschädigte aus dem Geschäft gezogen hätte.
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BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
Die Vorschrift des § 1 Satz 1 VerstV, nach der der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, begründet kein Schriftformerfordernis i. S. von § 125 BGB, von dessen Einhaltung die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Versteigerungsauftrags abhängt.
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BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.
b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.
c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.
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BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R
Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende Wirkung - Forderungsübergang - Erstattungsanspruch - Schuldtilgung - Genehmigung
1. Zahlt der frühere Arbeitgeber eines Arbeitslosen eine Abfindung trotz Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit wirksam an einen Gläubiger des Arbeitslosen, so hat der Arbeitslose der Bundesanstalt für Arbeit den durch die Schuldtilgung erlangten Anteil in Höhe des Arbeitslosengeldes zu erstatten.
2. Hat der frühere Arbeitgeber die Abfindung in Kenntnis des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit an den Gläubiger des Arbeitslosen gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit die Verfügung genehmigen und den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen geltend machen, ohne zuvor gegen den Arbeitgeber vorzugehen (Anschluß an BSG vom 22. 10. 1998 - B 7 AL 106/ 97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16).
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BSG, 16.06.1999 - B 9 V 13/98 R
Kriegsopferversorgung - Vorschußbescheid - Rechtsnatur - KOV-Anpassungsbescheid - Auslegung
1. Der Versorgungsträger ist durch die Möglichkeit, Vorbehaltsbescheide nach § 22 Abs. 4 KOVVfG zu erlassen, nicht gehindert, nach § 42 SGB 1 Vorschußleistungen festzusetzen.
2. Durch den Erlaß eines Vorschußbescheides, mit dem Geldleistungen nach einer MdE um 30 vH gewährt worden sind, hat der Versorgungsträger noch nicht bindend über das Vorliegen einer zumindest rentenberechtigenden MdE iS des § 31 BVG entschieden.
3. Wird die festgesetzte Vorschußleistung entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung angepaßt, entsteht dadurch kein Anspruch auf eine endgültige Dauerleistung.
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BGH, 16.06.1999 - IV ZR 22/98
Ob der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Monatsfrist des § 13 (7) AKB durch eine freiwillige Rücknahme des Fahrzeugs auf seinen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts verzichtet, ist eine Frage der Auslegung.
AKB § 13 (7)
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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen zur Absicherung von Beschäftigungs- und Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der ehemaligen Treuhandanstalt.
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BSG, 28.04.1999 - B 9 V 16/98 R
Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - Unrichtigkeit eines Bescheides - Änderung der Rechtsprechung - Rückwirkung - Klarstellung
Tatbestand: Streitig ist ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich vor dem 1. Dezember 1996.
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BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 370/97
Zur Frage der zeitlichen Bindung an ein Vertragsangebot, wenn der Antragende auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.
BGB § 151
